Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43g Projektmanager
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43g#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43g#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43g#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 43g eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 43g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.